205, Z. 79 f.; pag. 246, Z. 147 f.), was den bereits erwähnten Angaben von F.________ widerspricht, welcher intensive Kontakte mit D.________ im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme bestätigte. Dass D.________ nicht davor zurückschreckt, sogar nahen Angehörigen die Schuld in die Schuhe zu schieben, illustriert im Übrigen der rechtskräftige (pag. 583) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2015 (pag. 584 f.): Am 16. Dezember 2014 gab er sich anlässlich einer Polizeikontrolle, in der anschliessenden Einvernahme und durch die Unterzeichnung diverser Formulare als sein Bruder N.______