Dieses Verhalten von D.________ und die dazu – wie schon bei früheren aktenkundigen Übergriffen gegen seine Ehefrau (vgl. insbesondere das aus dem Strafregisterauszug [pag. 297 f.] ersichtliche Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2011, wo D.________ für Vorfälle zwischen 2005 und 2010 der Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, jeweils mehrfach begangen, schuldig gesprochen wurde) – angewendeten Mittel (Gewalt und Drohungen) deuten darauf hin, dass er sich aufgrund seiner Rolle im Zusammenhang mit dem – notabene nicht auf ihn lautenden – Kredit vor weiteren Ermittlungen fürchtete.