227, Z. 63 ff.; pag. 196, Z. 105 f.). Aufgrund dieses Verhaltens von D.________, welches er teilweise noch bis Ende November 2012 fortsetzte, wurde er von der Vorinstanz (in Abwesenheit) der einfachen Körperverletzung, Drohung (mehrfach) und versuchten Nötigung schuldig gesprochen (vgl. Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 862 und Ziff. I.A.2 und 3 der Anklageschrift, pag. 576 f.). Während die Be-