740, Z. 25]). Trotz diesem durchaus auch bei der Beschuldigten vorhanden Wissen deutet Einiges darauf hin – und ist, mangels anderslautender Anhaltspunkte zumindest zugunsten der Beschuldigten anzunehmen –, dass ihr damaliger Ehemann D.________ die treibende Kraft hinter der Kreditaufnahme war, er ihr jeweils die Unterlagen zur Unterzeichnung vorlegte und auch vorwiegend er es war, der im Kontakt mit dem Vermittler stand. Letzteres bestätigte der Vermittler F.________ selber und fügte an, dass D.________ auch «mehr zu sagen» gehabt habe, als die Beschuldigte (pag. 176, Z. 52 ff.).