834, Z. 1 f.). Dennoch konnte die Einvernahme offenbar in deutscher Sprache zu Ende geführt werden und die Beschuldigte – insbesondere auch zu den Stichworten Bank und Kredit – fast eine Stunde Rede und Antwort stehen. So schlecht, wie sie es teilweise vorgab, können ihre Deutschkenntnisse damit auch im Zeitpunkt, als sie die Vertragsunterlagen unterzeichnete, nicht gewesen sein. Jedenfalls konnte der Beschuldigten der Bedeutungsgehalt der Schriftstücke angesichts der darauf mit grossen Lettern angebrachten Namen der Bank sowie dem Begriff «Kredit» anlässlich der Unterzeichnung der Dokumente nicht gänzlich verborgen geblieben sein.