1'003 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die delegierte Einvernahme vor der Polizei vom 8. November 2012 wurde in deutscher Sprache durchgeführt, wobei dem Protokoll die Aussage der Beschuldigten zu entnehmen ist, sie brauche keine Übersetzung, sie möchte es ohne versuchen (pag. 186, Z. 1). Zwar hat die Beschuldigte in späteren Einvernahmen angegeben, es damals nur deshalb ohne Übersetzung versucht zu haben, weil kein Übersetzer gekommen sei, sie aber dann viele Fragen nicht verstanden habe (pag. 194, Z. 15 ff.; vgl. pag. 833, Z. 45 f., pag. 834, Z. 1 f.).