194, Z. 43 ff.; pag. 830, Z. 25 ff.). Dieses geltend gemachte generelle Unwissen über diese Vorgänge überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte bereits seit 2004 in der Schweiz lebt und seither – auch schon vor der Trennung von Ehemann D.________ 2010 oft alleine, weil dieser unter der Woche im Wallis lebte (vgl. pag. 189, Z. 64) – mit den Kindern zurecht kommen und für ihre finanziellen Angelegenheiten sorgen musste, wobei sie teilweise die Hilfe des Frauenhauses in Anspruch nahm (vgl. pag. 1'003 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).