191, Z. 193 f.). Zudem muss auch die Unterschrift auf der Verzichtserklärung bezüglich des Widerrufsrechts vom 27. Januar 2012 (pag. 265) von ihr stammen. Wie auf dem Schreiben vom 18. Januar 2012 angegeben, war diese Unterschrift auf der Verzichtserklärung nämlich Voraussetzung, dass überhaupt eine Auszahlung des Betrags stattfinden konnte, wie sie unbestrittenermassen genau an diesem 27. Januar 2012 dann in einer Geschäftsstelle der Privatklägerin auch erfolgte. Auch die Aussage, sie sei direkt nachdem sie die Ausweiskopie auf der Post habe beglaubigen lassen, mit D.________ zur Bank gegangen, um das Geld zu beziehen (pag.