268) und den Einvernahmeprotokollen. Im Übrigen ist in keiner Weise einzusehen, wieso jemand ihr ein einzelnes Dokument zur Unterschrift hätte vorlegen sollen, auf sämtlichen anderen Schriftstücke diese – grundsätzlich erhältliche – Unterschrift aber hätte nachahmen und damit ohne Not riskieren sollen, dass bei einer nachträglichen Überprüfung durch die Bank Zweifel aufkommen würden. Die Beschuldigte verstrickte sich also selbst in Widersprüche mit ihrer eigenen Aussage, wonach sie nur eine Unterschrift, nur bei der Entgegennahme der CHF 40'000.00 abgegeben und sonst nichts unterschrieben habe (pag. 188, Z. 54 ff.; pag. 191, Z. 193 f.).