197, Z. 134). Dies spricht klar dafür, dass sie auch die anderen dem Schreiben vom 18. Januar 2012 beiliegenden Dokumente zur Kenntnis genommen haben muss und die dort (mit demselben Datum wie auf dem Zahlungsauftrag) angebrachten Unterzeichnungen ebenfalls von ihr stammen. Die Unterschriften ähneln sich denn auch untereinander und den nachweislich von der Beschuldigten stammenden Unterschriften auf dem Auszahlungsbeleg (pag. 268) und den Einvernahmeprotokollen.