der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem an die Beschuldigte adressierten Schreiben der Privatklägerin vom 18. Januar 2012 (pag. 261) waren insbesondere der Privatkreditvertrag (pag. 263), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung (pag. 266) und der Zahlungsauftrag Privatkredit (pag. 267 [gemäss früherer Paginierung noch pag. 130]) beigelegt. Auf Vorhalt des letztgenannten Dokuments (Zahlungsauftrag Privatkredit) räumte die Beschuldigte ein, die Unterschrift darauf («A.________») stamme von ihr (pag. 196, Z. 114 ff.); sie habe das Blatt zu Hause unterschrieben (pag. 197, Z. 134).