Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten über ihre Beteiligung bei der Aufnahme des Kredits wie die Vorinstanz insgesamt als wenig glaubhaft. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat sich schon die Vorinstanz mit diesen Aussagen auseinandergesetzt und auch dargelegt, wieso sie den pauschalen Abstreitungen der Beschuldigten, überhaupt etwas von einem Kredit gewusst oder entsprechende Vertragsdokumente unterschrieben zu haben, keinen Glauben schenkte (vgl. pag. 1'001 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).