8 9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die anerkannten Grundsätze der Aussagenwürdigung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 997 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. 9.2 Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten über ihre Beteiligung bei der Aufnahme des Kredits wie die Vorinstanz insgesamt als wenig glaubhaft.