94 ff.), welcher im vorliegenden Strafverfahren aber nie in Anwesenheit der Beschuldigten einvernommen wurde. Schliesslich wurden in der erstinstanzlichen Hautverhandlung vom 16. November 2016 L.________ (pag. 739 ff.), eine Cousine der Beschuldigten, sowie deren Ehemann, M.________ (pag. 744 ff.), als Zeugen befragt. Für eine zusammenfassende Wiedergabe der für das vorliegende Verfahren relevanten Elemente der Aussagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 987 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).