Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten]) und G.________ (pag. 153 ff.) parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftspersonen befragt; von ihnen beiden liegen jeweils auch beigezogen Protokolle von Einvernahmen als Beschuldigte aus den gegen sie im Kanton Aargau geführten Strafverfahren vor (F.________: pag. 161 ff.; G.________: pag. 115 ff., pag. 126 ff., pag. 138 ff.). Ebenfalls in den Akten enthalten sind beigezogene Protokolle von Einvernahmen mit H.________ (pag. 29 ff., pag. 86 ff., pag. 94 ff.), welcher im vorliegenden Strafverfahren aber nie in Anwesenheit der Beschuldigten einvernommen wurde.