zu den Vorwürfen einvernommen. Weiter wurde sie durch dieselben Akteure zu den D.________ vorgeworfenen häuslichen Gewaltdelikten (Drohung, Körperverletzung zu ihrem Nachteil) als Auskunftsperson befragt (pag. 221 ff.; pag. 225 ff.; pag. 835 ff.). Von D.________ liegen die Aussagen vor, welche er am 22. November 2012 (pag. 239 ff.) und am 15. Januar 2013 (pag. 202 ff.) gegenüber der Polizei sowie am 27. August 2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 242 ff.) zu Protokoll gab. Im Verfahren gegen die Beschuldigte wurden ferner F.________ (pag. 175 ff. und pag. 184 ff. [Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten]) und G.__