Unbestritten ist, dass die Beschuldigte zu keiner Zeit für die J.________AG arbeitete oder ein Konto bei der K.________AG (Bank) hatte. Die entsprechenden Lohnabrechnungen (der Monate Oktober, November und Dezember 2011) und Kontoauszüge über die Lohneingänge – Dokumente, welche die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Kreditantrag erhalten hatte – stellen allesamt Fälschungen dar, was nicht bestritten ist. Der Beschuldigten wird denn auch weder vorgeworfen, den Antrag selber falsch ausgefüllt, noch die Fälschungen eigenhändig erstellt zu haben. Nicht