Auszahlungsbeleg) unterzeichnet und den Betrag von CHF 40'000.00 in der Filiale der Privatklägerin in Biel in Empfang genommen, wobei offen bleiben könne, ob sie danach das Geld an D.________ ausgehändigt habe (pag. 1'000 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).