«In dubio pro reo» ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte dabei die gefälschten Dokumente nicht gesehen und auch keine Kenntnis von deren Inhalt hatte, ebenso wenig wie von den falschen Angaben im Kreditantrag. Dennoch habe sie aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation (Erwerbslosigkeit, Bezug von Sozialhilfe, Betreibungen und Verlustscheine) gewusst, dass eine erfolgreiche Krediterlangung nur durch unrichtige Angaben hinsichtlich ihrer finanziellen Situation erfolgen könne und der von ihr eingereichte Betreibungsregisterauszug als Fälschungsvorlage dienen würde.