Die letzte Seite des Kreditantrages sei der Beschuldigten zur Unterschrift vorgelegt und durch sie unterschrieben worden. «In dubio pro reo» ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte dabei die gefälschten Dokumente nicht gesehen und auch keine Kenntnis von deren Inhalt hatte, ebenso wenig wie von den falschen Angaben im Kreditantrag.