Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Die Beschuldigte sei zusammen mit ihrem damaligen Ehemann D.________ in Kontakt mit dem Vermittler F.________ gestanden und sie hätten diesen beauftragt, einen Kredit von CHF 40'000.00 erhältlich zu machen. Zu diesem Zweck ha-