398 Abs. 2 und 3 StPO). Einzig nicht angefochten und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung daher nur beschränkt zu überprüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. November 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23) ist die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. B Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigte ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.