I) ist das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig, nicht jedoch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden, weshalb sich eine Feststellung über die Rechtskraft im Urteil der Kammer erübrigt. Die Beschuldigte focht demgegenüber das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an soweit sie darin selbst schuldig gesprochen und – im Straf- und Zivilpunkt – verurteilt wurde. In diesen angefochtenen Punkten hat die Kammer das Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).