4 wenig hat die Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid im Straf- oder Zivilpunkt betreffend D.________ in ihrer Stellung als Straf- und Zivilklägerin, welche sie im erstinstanzlichen Verfahren noch innehatte, mit Berufung angefochten. Soweit D.________ betreffend (Bst. A, Bst. B Ziff. III sowie Bst. C Ziff. I) ist das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig, nicht jedoch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden, weshalb sich eine Feststellung über die Rechtskraft im Urteil der Kammer erübrigt.