1'051 f.). Innert der ihr zweimal erstreckten Frist reichte die Beschuldigte die vom 5. Februar 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1'073 ff.). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Privatklägerin dazu ein (vgl. pag. 1'084 f.).