1'043 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 27. September 2017 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1'041 f.). Nachdem sich die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (Bank) (nachfolgend: Privatklägerin) zuvor damit einverstanden erklärt hatten (pag. 1'049 und pag. 1'047), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. November 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 1'051 f.).