3 sichtlich der amtlichen Entschädigung (Bst. B Ziff. II des Urteilsdispositivs). Stattdessen verlangte die Beschuldigte im Wesentlichen, sie sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (vgl. pag. 1'043 f.).