A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'836.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. […] C. I. […] II. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 2. Zur Bezahlung von CHF 37'721.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG, unter solidarischer Haftbarkeit mit des Mitangeklagten D.________