Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 350 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Aebi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ AG (Bank) Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug und Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 31. Januar 2017 (PEN 2015 727) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 31. Januar 2017 – berichtigt am 21. August 2017 – hat das Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die Beschuldigte/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Fol- gendes erkannt (pag. 861 ff. und pag. 948 ff.; Hervorhebungen im Original): B. I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs und der Urkundenfälschung, begangen ca. Januar 2012 in Biel oder anderswo, z.N. von C.________ AG (Deliktsbetrag CHF 40'000.00) und in Anwendung der Artikel 146 Abs. 1 StGB 251 Ziff. 1 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'900.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7'983.65, insge- samt bestimmt auf CHF 11'883.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 3'910.00). [Zusammensetzung der Verfahrenskosten; reduzierte Verfahrenskosten] II. Die anteilmässige amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (betreffend den Vorwurf des Betrugs und der Urkunden- fälschung im Verfahren gegen A.________) werden wie folgt bestimmt: 2 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 583.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'383.00 CHF 590.65 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'973.65 volles Honorar 250.00 CHF 8'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 583.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'083.00 CHF 726.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'809.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'973.65. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'836.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. […] C. I. […] II. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 2. Zur Bezahlung von CHF 37'721.80 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG, unter solidarischer Haftbarkeit mit des Mitangeklagten D.________ 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. [Eröffnung und Mitteilungen] 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 967). Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1'029 f.). In der form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern eingegangen Berufungserklärung vom 14. September 2017 (pag. 1'034 f.) focht die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil, soweit es um ihren Schuldspruch und ihre Verurteilung geht (Bst. B Ziff. I und Bst. C Ziff. II des Urteilsdispositivs), vollumfäng- lich an. Angefochten wurde weiter die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten hin- 3 sichtlich der amtlichen Entschädigung (Bst. B Ziff. II des Urteilsdispositivs). Statt- dessen verlangte die Beschuldigte im Wesentlichen, sie sei von sämtlichen Vorwür- fen freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Keine der Parteien erklärte Anschlussberufung oder machte Gründe für ein Nicht- eintreten auf die Berufung geltend (vgl. pag. 1'043 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte mit Schreiben vom 27. September 2017 mit, dass sie auf die Teilnah- me am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1'041 f.). Nachdem sich die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (Bank) (nachfolgend: Privatklägerin) zuvor damit einverstanden erklärt hatten (pag. 1'049 und pag. 1'047), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. November 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 1'051 f.). Innert der ihr zweimal er- streckten Frist reichte die Beschuldigte die vom 5. Februar 2018 datierende schrift- liche Berufungsbegründung ein (pag. 1'073 ff.). Innert Frist ging keine Stellung- nahme der Privatklägerin dazu ein (vgl. pag. 1'084 f.). 3. Anträge der Beschuldigten In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. Februar 2018 beantragte Rechts- anwalt B.________ für die Beschuldigte was folgt (pag. 1'074; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Frau Gerichtsprä- sidentin E.________, vom 31. Januar 2017 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: - Buchstabe A. Urteil im Verfahren gegen D.________ - Buchstabe B.II. Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Unterzeichnenden als amtli- cher Verteidiger, jedoch mit Ausnahme der Rückerstattungspflicht zu Lasten der Berufungsfüh- rerin - Buchstabe C.I.: Zivilpunkt im Verfahren gegen D.________ 2. Die Berufungsführerin sei vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung, angeblich be- gangen ca. Januar 2012 in Biel oder anderswo zum Nachteil von C.________ AG, freizuspre- chen. 3. Die unterinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'883.65 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte ein Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (pag. 1'061 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1'055) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der im erstinstanzlichen Verfahren Mitbeschuldigte D.________ hat keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil – in welchem er mehrerer Delikte schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde – angemeldet. Ebenso 4 wenig hat die Beschuldigte den erstinstanzlichen Entscheid im Straf- oder Zivil- punkt betreffend D.________ in ihrer Stellung als Straf- und Zivilklägerin, welche sie im erstinstanzlichen Verfahren noch innehatte, mit Berufung angefochten. So- weit D.________ betreffend (Bst. A, Bst. B Ziff. III sowie Bst. C Ziff. I) ist das erstin- stanzliche Urteil damit rechtskräftig, nicht jedoch Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens geworden, weshalb sich eine Feststellung über die Rechtskraft im Urteil der Kammer erübrigt. Die Beschuldigte focht demgegenüber das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an soweit sie darin selbst schuldig gesprochen und – im Straf- und Zivilpunkt – verur- teilt wurde. In diesen angefochtenen Punkten hat die Kammer das Urteil umfas- send, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Einzig nicht angefochten und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung daher nur beschränkt zu überprüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. November 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23) ist die amtliche Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (Bst. B Ziff. II des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Be- schuldigte ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der «re- formatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung In der Anklageschrift vom 20. Oktober 2015 wird der Beschuldigten Betrug und Ur- kundenfälschung, begangen ca. im Januar 2012 in Biel und anderswo vorgeworfen (pag. 577), indem die Beschuldigte und/oder D.________ einen Vermittler, F.________, beauftragten, für ein Entgelt in unbekannter Höhe bei einer Bank einen Barkredit von CHF 40'000.00 auf den Namen von A.________ erhältlich zu machen, wobei die Beschuldigte wusste, dass sie wegen Erwerbslosigkeit für die Bank nicht kreditwürdig war und dass eine Kreditvergabe somit nur mit falschen Angaben bzw. durch Einreichen falscher Belege an die Bank möglich wäre. Der Vermittler nahm mit den weiteren beteiligten Personen (G.________, H.________, I.________) Kontakt auf, die einen gefälschten Be- treibungsregisterauszug, gefälschte Lohnabrechnungen und eine echtheitsbestätigte Niederlassungs- bewilligung C erstellten und dafür sorgten, dass die falschen Angaben im Kreditvertrag mit den ge- fälschten Dokumenten korrespondierten. A.________ unterzeichnete den Kreditvertrag und liess ihn über die weiteren Beteiligten mit den gefälschten Beilagen der C.________ (Bank) zukommen. Die Bank wurde durch die falschen Angaben getäuscht und schloss mit A.________ einen Kreditvertrag über die beantragte Summe ab und zahlte diese Summe in bar an A.________ aus, wobei diese gemäss eigenen Angaben den gesamten Betrag an den Beschuldigten aushändigen musste, was vom Beschuldigten bestritten wird. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Die Beschuldigte sei zusammen mit ihrem damaligen Ehemann D.________ in Kontakt mit dem Vermittler F.________ gestanden und sie hätten diesen beauf- tragt, einen Kredit von CHF 40'000.00 erhältlich zu machen. Zu diesem Zweck ha- 5 be die Beschuldigte dem Vermittler einen Betreibungsregisterauszug und eine be- glaubigte Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung übergeben. Daraufhin seien der Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen und Bankauszüge von H.________ und/oder G.________ gefälscht und der auf die Beschuldigte lautende Kreditantrag ausgefüllt worden. Die letzte Seite des Kreditantrages sei der Beschuldigten zur Unterschrift vorgelegt und durch sie unterschrieben worden. «In dubio pro reo» ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte dabei die gefälschten Doku- mente nicht gesehen und auch keine Kenntnis von deren Inhalt hatte, ebenso we- nig wie von den falschen Angaben im Kreditantrag. Dennoch habe sie aufgrund ih- rer schlechten finanziellen Situation (Erwerbslosigkeit, Bezug von Sozialhilfe, Be- treibungen und Verlustscheine) gewusst, dass eine erfolgreiche Krediterlangung nur durch unrichtige Angaben hinsichtlich ihrer finanziellen Situation erfolgen könne und der von ihr eingereichte Betreibungsregisterauszug als Fälschungsvorlage die- nen würde. In der Folge habe die Beschuldigte den von der Privatklägerin zuge- schickten Privatkreditvertrag sowie weitere Dokumente (Verzichtserklärung, Be- rechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, Zahlungsauftrag Privatkredit sowie den Auszahlungsbeleg) unterzeichnet und den Betrag von CHF 40'000.00 in der Filiale der Privatklägerin in Biel in Empfang genommen, wobei offen bleiben könne, ob sie danach das Geld an D.________ ausgehändigt habe (pag. 1'000 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestritt nicht, zusammen mit ihrem damaligen Ehemann D.________ am 27. Januar 2012 in einer Niederlassung der Privatklägerin in Biel CHF 40'000.00 in bar entgegengenommen zu haben, was sie damals gegenüber der Bank im Auszahlungsbeleg (pag. 268) auch unterschriftlich bestätigte. Eben- falls unbestritten ist, dass die Beschuldigte auf der Post eine Kopie ihrer Niederlas- sungsbewilligung (pag. 277) hatte beglaubigen lassen. Diese Kopie ging mit einem auf die Beschuldigte lautenden Online-Privatkreditantrag, datierend vom 16. Januar 2012 (pag. 269 ff.), und einem (blanken) Betreibungsregisterauszug der Beschul- digten vom 5. Januar 2012 (pag. 273) der Privatklägerin zu. Der Betreibungsregis- terauszug war gefälscht (vgl. den Auszug vom 5. November 2012 [pag. 28], in wel- chem eine Betreibung vom 23. Juni 2011 sowie ein offener Verlustscheine aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 5. November 2012 von CHF 1'133.05 ver- zeichnet sind). Ebenso entsprechen diverse Angaben im Privatkreditantrag nicht den damaligen Tatsachen, so zum Zivilstand (ledig anstelle von verheiratet), den Kindern (keines anstelle von drei Kindern), dem Einkommen (CHF 4'079.00 statt keinem Einkommen), dem Arbeitsverhältnis (Festanstellung bei der J.________AG anstelle von keiner Anstellung) und den monatlichen Ausgaben (zu tief). Unbestrit- ten ist, dass die Beschuldigte zu keiner Zeit für die J.________AG arbeitete oder ein Konto bei der K.________AG (Bank) hatte. Die entsprechenden Lohnabrech- nungen (der Monate Oktober, November und Dezember 2011) und Kontoauszüge über die Lohneingänge – Dokumente, welche die Privatklägerin im Zusammenhang mit dem Kreditantrag erhalten hatte – stellen allesamt Fälschungen dar, was nicht bestritten ist. Der Beschuldigten wird denn auch weder vorgeworfen, den Antrag selber falsch ausgefüllt, noch die Fälschungen eigenhändig erstellt zu haben. Nicht 6 bestritten ist sodann, dass die Beschuldigte und D.________ die Kreditraten nicht vollständig begleichen konnten und für die Privatklägerin ein Verlustschein in der Höhe von CHF 37'491.30 resultierte (pag. 283). Im Übrigen ist die Beteiligung der Beschuldigten an der Aufnahme des Kredites be- stritten. Sie macht geltend, überhaupt erst nachträglich erfahren zu haben, dass es um einen Kredit gegangen sei. Streitig ist, ob und gegebenenfalls wie die Beschul- digte mit dem Vermittler F.________ in Kontakt stand, ob sie den Online- Privatkreditantrag (pag. 271) sowie die weiteren Vertragsdokumente (Privatkredit- vertrag [pag. 263], Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung [pag. 266], Zahlungs- auftrag Privatkredit [pag. 267] und Verzichtserklärung [pag. 265]) unterzeichnete und sich der teilweise unwahren Angaben darin bewusst war. Zu klären ist ferner, ob die Beschuldigte gewusst oder zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerech- net hatte, dass für den Kreditantrag ihr Betreibungsregisterauszug sowie Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge gefälscht und dem Antrag beigelegt würden. 8. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene objektive Beweismittel vor. Zunächst sind dies die folgenden Schriftstücke, welche im Zusammenhang mit der Aufnahme des auf die Beschuldigte lautenden Privatkredits bei der Privatklägerin stehen: - Online-Privatkreditantrag, erstellt am 12. Januar 2012, auf den 16. Januar 2012 datiert unterzeichnet mit «A.________» (pag. 11 ff.; pag. 269 ff., mit vermerk- tem Posteingang bei der Privatklägerin am 18. Januar 2012); - (Gefälschter) Auszug aus dem Betreibungsregister über die Beschuldigte vom 5. Januar 2012 ohne registrierte Betreibungen und Verlustscheine (pag. 14 / pag. 273); - Kopie der Niederlassungsbewilligung (C) der Beschuldigten, mit unterschriftli- cher Bestätigung einer Mitarbeiterin der Post, dass das Originaldokument am 23. Dezember 2011 eingesehen wurde (pag. 15 / pag. 277); - (Gefälschte) Lohnabrechnungen der J.________AG über den der Beschuldig- ten in den Monaten Oktober, November und Dezember 2011 ausbezahlten Monatslohn von (netto) CHF 4'079.35 bzw. CHF 8'287.25 (13. Monatslohn; pag. 16 ff. / pag. 274 ff.); - (Gefälschte) Auszüge des Kontos Nr. _____________ bei der K.________AG(Bank), lautend auf die Beschuldigte, mit den Transaktionsde- tails über die im Oktober, November und Dezember 2011 eingegangenen Lohnzahlungen der J.________AG (pag. 19 ff. / pag. 278 ff.); - Schreiben der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 18. Januar 2012, mit welchem die Vertragsunterlagen zugestellt wurden (pag. 26 / pag. 261); - Privatkreditvertrag über CHF 40'000.00 vom 18. / 20. Januar 2012, unterzeich- net mit «A.________» als Darlehensnehmerin (pag. 22 / pag. 263); - Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, erstellt am 18. Januar 2012, auf den 20. Januar 2012 datiert unterzeichnet mit «A.________», insbesondere mit den 7 auch im Privatkreditantrag enthaltenen falschen Angaben zum Zivilstand, den Kindern und dem monatlichen Einkommen (pag. 23 / pag. 266); - Zahlungsauftrag Privatkredit; angekreuzt ist, dass der Kreditbetrag bar am Schalter der Niederlassung Biel bezogen wird, auf den 20. Januar 2012 datiert unterzeichnet mit «A.________» (pag. 24 / pag. 267); - Auszahlungsbeleg vom 27. Januar 2012 über die Auszahlung des Kreditbe- trags an die Beschuldigte, von dieser unterschriftlich bestätigt mit «A.________» (pag. 25 / pag. 268). Weiter liegen zum auf die Beschuldigte lautenden Privatkredit eine interne Check- liste der Privatklägerin («Abschluss-Checkliste Privatkredit» vom 10. Februar 2012, pag. 260), eine wiederum mit «A.________» unterzeichnete Verzichtserklärung vom 27. Januar 2012 hinsichtlich des Widerrufsrechts (pag. 265), ein Auszug der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) vom 18. Januar 2012 über die Beschuldig- te (pag. 272), ein Postenauszug aus welchem Rückzahlungen von insgesamt CHF 5'460.20 hervorgehen (pag. 288 ff.), zwei Zahlungserinnerungen über offene Raten (vom 13. Juli 2012 und vom 15. August 2012, pag. 235 ff.) sowie der Zah- lungsbefehl (vom 13. Dezember 2012, pag. 281 f.) und der Verlustschein (vom 22. April 2013, pag. 283) der Privatklägerin vor. Subjektive Beweismittel liegen nebst der Strafanzeige der Privatklägerin (pag. 9 f.) vor allem in Form von Aussagen vor: Die Beschuldigte wurde am 8. November 2012 durch die Polizei (pag. 186 ff.), am 27. August 2015 vor der Staatsanwalt- schaft (pag. 193 ff.) und in der vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 31. Januar 2017 (pag. 830 ff.) zu den Vorwürfen einvernommen. Weiter wurde sie durch dieselben Akteure zu den D.________ vorgeworfenen häuslichen Gewaltde- likten (Drohung, Körperverletzung zu ihrem Nachteil) als Auskunftsperson befragt (pag. 221 ff.; pag. 225 ff.; pag. 835 ff.). Von D.________ liegen die Aussagen vor, welche er am 22. November 2012 (pag. 239 ff.) und am 15. Januar 2013 (pag. 202 ff.) gegenüber der Polizei sowie am 27. August 2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 242 ff.) zu Protokoll gab. Im Verfahren gegen die Be- schuldigte wurden ferner F.________ (pag. 175 ff. und pag. 184 ff. [Konfrontations- einvernahme mit der Beschuldigten]) und G.________ (pag. 153 ff.) parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftspersonen befragt; von ihnen beiden lie- gen jeweils auch beigezogen Protokolle von Einvernahmen als Beschuldigte aus den gegen sie im Kanton Aargau geführten Strafverfahren vor (F.________: pag. 161 ff.; G.________: pag. 115 ff., pag. 126 ff., pag. 138 ff.). Ebenfalls in den Akten enthalten sind beigezogene Protokolle von Einvernahmen mit H.________ (pag. 29 ff., pag. 86 ff., pag. 94 ff.), welcher im vorliegenden Strafverfahren aber nie in Anwesenheit der Beschuldigten einvernommen wurde. Schliesslich wurden in der erstinstanzlichen Hautverhandlung vom 16. November 2016 L.________ (pag. 739 ff.), eine Cousine der Beschuldigten, sowie deren Ehemann, M.________ (pag. 744 ff.), als Zeugen befragt. Für eine zusammenfassende Wiedergabe der für das vorliegende Verfahren relevanten Elemente der Aussagen kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 987 ff., S. 9 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 8 9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdi- gung sowie die anerkannten Grundsätze der Aussagenwürdigung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (pag. 997 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann verwiesen werden. 9.2 Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten über ihre Beteiligung bei der Aufnahme des Kredits wie die Vorinstanz insgesamt als wenig glaubhaft. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat sich schon die Vorinstanz mit diesen Aussa- gen auseinandergesetzt und auch dargelegt, wieso sie den pauschalen Abstreitun- gen der Beschuldigten, überhaupt etwas von einem Kredit gewusst oder entspre- chende Vertragsdokumente unterschrieben zu haben, keinen Glauben schenkte (vgl. pag. 1'001 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem an die Beschuldigte adressierten Schreiben der Privatklägerin vom 18. Januar 2012 (pag. 261) waren insbesondere der Privatkreditvertrag (pag. 263), das Berech- nungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung (pag. 266) und der Zahlungsauftrag Privatkredit (pag. 267 [gemäss früherer Paginierung noch pag. 130]) beigelegt. Auf Vorhalt des letztgenannten Dokuments (Zahlungsauftrag Privatkredit) räumte die Beschuldigte ein, die Unterschrift darauf («A.________») stamme von ihr (pag. 196, Z. 114 ff.); sie habe das Blatt zu Hause unterschrieben (pag. 197, Z. 134). Dies spricht klar dafür, dass sie auch die anderen dem Schreiben vom 18. Januar 2012 beiliegen- den Dokumente zur Kenntnis genommen haben muss und die dort (mit demselben Datum wie auf dem Zahlungsauftrag) angebrachten Unterzeichnungen ebenfalls von ihr stammen. Die Unterschriften ähneln sich denn auch untereinander und den nachweislich von der Beschuldigten stammenden Unterschriften auf dem Auszah- lungsbeleg (pag. 268) und den Einvernahmeprotokollen. Im Übrigen ist in keiner Weise einzusehen, wieso jemand ihr ein einzelnes Dokument zur Unterschrift hätte vorlegen sollen, auf sämtlichen anderen Schriftstücke diese – grundsätzlich erhält- liche – Unterschrift aber hätte nachahmen und damit ohne Not riskieren sollen, dass bei einer nachträglichen Überprüfung durch die Bank Zweifel aufkommen würden. Die Beschuldigte verstrickte sich also selbst in Widersprüche mit ihrer ei- genen Aussage, wonach sie nur eine Unterschrift, nur bei der Entgegennahme der CHF 40'000.00 abgegeben und sonst nichts unterschrieben habe (pag. 188, Z. 54 ff.; pag. 191, Z. 193 f.). Zudem muss auch die Unterschrift auf der Verzichts- erklärung bezüglich des Widerrufsrechts vom 27. Januar 2012 (pag. 265) von ihr stammen. Wie auf dem Schreiben vom 18. Januar 2012 angegeben, war diese Un- terschrift auf der Verzichtserklärung nämlich Voraussetzung, dass überhaupt eine Auszahlung des Betrags stattfinden konnte, wie sie unbestrittenermassen genau an diesem 27. Januar 2012 dann in einer Geschäftsstelle der Privatklägerin auch er- folgte. Auch die Aussage, sie sei direkt nachdem sie die Ausweiskopie auf der Post habe beglaubigen lassen, mit D.________ zur Bank gegangen, um das Geld zu beziehen (pag. 188, Z. 52 ff.), kann nicht stimmen. Genau diese Ausweiskopie (vgl. pag. 190, Z. 109 ff.) wurde gemäss Datumsstempel der Post am 23. Dezember 2011 beglaubigt, was auch damit übereinstimmt, dass dieses Dokument schon als Beilage zum Online-Privatkreditantrag zur Privatklägerin gelangte (Posteingang am 18. Januar 2012, vgl. pag. 269 ff.). Schliesslich deutete die Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft auch selbst an, den Kreditvertrag und auch den entsprechen- 9 den Kreditantrag unterschrieben zu haben (pag. 198, Z. 186 ff., wo sie auf Frage, wie es dazu komme, dass auf dem Kreditantrag und dem Kreditvertrag ihre Unter- schrift stehe, angab: «Weil ich das nicht gewusst habe. Deswegen habe ich unter- zeichnet.»; vgl. auch pag. 199, Z. 220 f.). Dies stimmt auch mit den Angaben der Privatklägerin in der Strafanzeige überein, wonach die Beschuldigte bestätigt habe, dass sie den Kreditantrag und den Kreditvertrag eigenhändig unterschrieben habe (pag. 9). Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die Unterschriften («A.________») auf dem Antrags- und Vertragsdokumenten von der Beschuldigten stammen. Nebst diesem widersprüchlichen, teilweise unlogischen und an vorgehaltene Be- weismittel angepassten Aussageverhalten, insbesondere zur Unterzeichnung der Dokumente, bestehen auch weitere Hinweise darauf, dass die Aussagen der Be- schuldigten zu ihrer Rolle bei der Kreditaufnahme nicht über alle Zweifel erhaben sind. Gerade im Vergleich zu ihren ausführlichen und sehr detaillierten Schilderun- gen als Auskunftsperson gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Zu- sammenhang mit der D.________ vorgeworfenen häuslichen Gewalt wirken ihre Aussagen zu den vorliegenden Delikten auffällig karg und farblos. Jegliches mögli- che Fehlverhalten schob sie in den Einvernahmen pauschal anderen (v.a. D.________ [z.B. pag. 189, Z. 86, Z. 101 f.; pag. 190, Z. 128, Z. 138 f.; pag. 194, Z. 43 f.] sowie dann auch F.________ [pag. 198, Z. 171 ff.]) zu und stellte sich stets als völlig ahnungsloses Opfer dar, das nicht einmal verstanden haben will, dass es um einen Kredit ging (z.B. pag. 194, Z. 43 ff.; pag. 830, Z. 25 ff.). Dieses geltend gemachte generelle Unwissen über diese Vorgänge überzeugt nicht. Die Vorin- stanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Be- schuldigte bereits seit 2004 in der Schweiz lebt und seither – auch schon vor der Trennung von Ehemann D.________ 2010 oft alleine, weil dieser unter der Woche im Wallis lebte (vgl. pag. 189, Z. 64) – mit den Kindern zurecht kommen und für ih- re finanziellen Angelegenheiten sorgen musste, wobei sie teilweise die Hilfe des Frauenhauses in Anspruch nahm (vgl. pag. 1'003 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die delegierte Einvernahme vor der Polizei vom 8. November 2012 wurde in deutscher Sprache durchgeführt, wobei dem Protokoll die Aussage der Beschuldigten zu entnehmen ist, sie brauche keine Übersetzung, sie möchte es ohne versuchen (pag. 186, Z. 1). Zwar hat die Beschuldigte in späteren Einver- nahmen angegeben, es damals nur deshalb ohne Übersetzung versucht zu haben, weil kein Übersetzer gekommen sei, sie aber dann viele Fragen nicht verstanden habe (pag. 194, Z. 15 ff.; vgl. pag. 833, Z. 45 f., pag. 834, Z. 1 f.). Dennoch konnte die Einvernahme offenbar in deutscher Sprache zu Ende geführt werden und die Beschuldigte – insbesondere auch zu den Stichworten Bank und Kredit – fast eine Stunde Rede und Antwort stehen. So schlecht, wie sie es teilweise vorgab, können ihre Deutschkenntnisse damit auch im Zeitpunkt, als sie die Vertragsunterlagen un- terzeichnete, nicht gewesen sein. Jedenfalls konnte der Beschuldigten der Bedeu- tungsgehalt der Schriftstücke angesichts der darauf mit grossen Lettern angebrach- ten Namen der Bank sowie dem Begriff «Kredit» anlässlich der Unterzeichnung der Dokumente nicht gänzlich verborgen geblieben sein. Dies umso mehr, als – wie die Vorinstanz gezeigt hat (pag. 1'003, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die Worte für Kredit und Bank auch in Albanischer Sprache nahezu gleich lauten 10 («Banka» und «Kredi»). Sie musste also sehr wohl eine Ahnung davon haben, dass es um einen Kredit bei einer Bank ging, als sie die Dokumente unterschrieb, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Inhalt näher studierte und im Detail verstand. In der wiederholten Aussage, sie habe gedacht, die CHF 40'000.00 seien, wie D.________ ihr gesagt habe, sein Geld gewesen, welches bei der Bank blockiert gewesen sei (z.B. pag. 831, Z. 29 ff.), sieht auch die Kammer eine Schutzbehauptung. Zumal die Beschuldigte kaum davon ausgehen konnte, dass D.________ über derart hohe Barbeträge verfügte, auch wenn sie wenig über seine finanziellen Verhältnisse wusste (vgl. pag. 832, Z. 20; ferner die Aussage von Zeugin L.________, wonach die Familie A.________ am Existenzmi- nimum gelebt habe [pag. 740, Z. 25]). Trotz diesem durchaus auch bei der Beschuldigten vorhanden Wissen deutet Eini- ges darauf hin – und ist, mangels anderslautender Anhaltspunkte zumindest zu- gunsten der Beschuldigten anzunehmen –, dass ihr damaliger Ehemann D.________ die treibende Kraft hinter der Kreditaufnahme war, er ihr jeweils die Unterlagen zur Unterzeichnung vorlegte und auch vorwiegend er es war, der im Kontakt mit dem Vermittler stand. Letzteres bestätigte der Vermittler F.________ selber und fügte an, dass D.________ auch «mehr zu sagen» gehabt habe, als die Beschuldigte (pag. 176, Z. 52 ff.). Die Beschuldigte gab in ihren Aussagen zu ver- stehen, dass sie die Unterlagen deshalb unterzeichnete, weil nach der Trennung 2010 die Beziehung wieder besser war und sie sich offenbar erhoffte, dass D.________ zu ihr und den drei gemeinsamen Kindern zurückkehren würde (vgl. pag. 195, Z. 60 ff.; pag. 197, Z. 137 ff.; pag. 199, Z. 204; pag. 231, Z. 210 ff.; pag. 833, Z. 7 f.). Auch die Tatsache, dass D.________ nach Auszahlung des Kre- dits mehrere Kreditraten – mit den auf die Beschuldigte lautenden Rechnungen – beglich (vgl. pag. 246, Z. 159 f.), deutet doch eher darauf hin, dass er wirtschaftlich vom Kredit profitierte. Dies stimmt auch mit der Aussage der Beschuldigten übe- rein, er habe das Geld nach der Auszahlung an sich genommen. Entgegen der Ar- gumentation der Verteidigung ist dem Anzeigerapport zum Vorfall vom 21. Oktober 2012 (pag. 209 ff.) zwar nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte zu jenem Zeit- punkt, als sie noch keine Kenntnis von der Strafanzeige der Privatklägerin hatte, von sich aus gegenüber der Polizei erklärte, der Streit habe auf dem Kreditvertrag beruht. Diesen Zusammenhang legte sie allerdings in den nachfolgenden Einver- nahmen konstant und nachvollziehbar dar: Angesprochen auf den Kredit sei D.________ nach längerer Abwesenheit am 21. Oktober 2012 wieder zu ihrem Domizil gekommen und habe ihr verboten, mit irgendjemandem darüber zu spre- chen, verbunden mit der Drohung, sie zu töten und auch die Kinder umzubringen oder in den Kosovo zu bringen, wenn sie jemandem vom Kredit erzähle (pag. 188, Z. 30 ff.; pag. 199, Z. 233 ff.; pag. 222, Z. 30 ff.; pag. 223, Z. 83 f., Z. 91; pag. 233, Z. 309 f.; pag. 836, Z. 16 ff.). Nach dem Hinweis der Beschuldigten, sie werde die Polizei informieren, habe er sie dann geschlagen (pag. 227, Z. 63 ff.; pag. 196, Z. 105 f.). Aufgrund dieses Verhaltens von D.________, welches er teilweise noch bis Ende November 2012 fortsetzte, wurde er von der Vorinstanz (in Abwesenheit) der einfachen Körperverletzung, Drohung (mehrfach) und versuchten Nötigung schuldig gesprochen (vgl. Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 862 und Ziff. I.A.2 und 3 der Anklageschrift, pag. 576 f.). Während die Be- 11 schuldigte also offenbar wenig Bedenken bekundete, mit den Strafverfolgungs- behörden über den Kredit zu sprechen, wollte D.________ dies um jeden Preis verhindern. Dieses Verhalten von D.________ und die dazu – wie schon bei frühe- ren aktenkundigen Übergriffen gegen seine Ehefrau (vgl. insbesondere das aus dem Strafregisterauszug [pag. 297 f.] ersichtliche Strafmandat der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2011, wo D.________ für Vorfälle zwi- schen 2005 und 2010 der Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, jeweils mehrfach begangen, schuldig gesprochen wurde) – angewendeten Mittel (Gewalt und Dro- hungen) deuten darauf hin, dass er sich aufgrund seiner Rolle im Zusammenhang mit dem – notabene nicht auf ihn lautenden – Kredit vor weiteren Ermittlungen fürchtete. Dies wohl deshalb, weil er seine Macht über die Beschuldigte ausgenutzt hatte, um so auf betrügerische Weise über sie an einen Kredit zu kommen. Dazu passen auch die Aussagen der Zeugin L.________, die Beschuldigte sei wie eine Dienerin, ohne Freiheit gewesen und D.________ habe «regiert» (pag. 741, Z. 18 f.). Diesem Eindruck vermochte D.________ in seinen Aussagen nichts Glaubhaftes entgegenzuhalten – bevor er dann untertauchte (vgl. pag. 587 ff.), zur Fahndung ausgeschrieben werden musste (pag. 623) und sich einer Befragung durch die Vorinstanz entzog, weil er auch der Haupt- und der Fortsetzungsverhand- lung unentschuldigt fernblieb (vgl. pag. 737, pag. 827). Seine Aussagen zur Kredi- taufnahme beschränkten sich auf pauschale Bestreitungen und Anschuldigungen gegenüber seiner Ehefrau. Er behauptete, nichts mit dem Kredit zu tun gehabt zu haben und bestritt, überhaupt jemals entsprechende Unterlagen gesehen zu haben (pag. 204, Z. 51 ff.; pag. 205, Z. 79 f.; pag. 246, Z. 147 f.), was den bereits erwähn- ten Angaben von F.________ widerspricht, welcher intensive Kontakte mit D.________ im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme bestätigte. Dass D.________ nicht davor zurückschreckt, sogar nahen Angehörigen die Schuld in die Schuhe zu schieben, illustriert im Übrigen der rechtskräftige (pag. 583) Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2015 (pag. 584 f.): Am 16. Dezember 2014 gab er sich anlässlich einer Polizeikontrolle, in der anschliessenden Einvernahme und durch die Unterzeichnung diverser For- mulare als sein Bruder N.________ aus, womit er sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht hat. 9.3 Der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, die eigentlichen Fälschungshandlungen selbst vorgenommen zu haben. Die betrügerische Krediterlangung erfolgte viel- mehr – wie auch in zahlreichen anderen Fällen – über einen Vermittler und mehre- re Fälscher, welche im Hintergrund agierten und systematisch handelten. Einer derjenigen, welcher in mehreren Fällen in diesem Rahmen Dokumente fälschte, war G.________. Nachdem er dafür wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehr- facher Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Frei- heitsstrafe verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015, pag. 415 ff.; vgl. pag. 154, Z. 19 ff.), fand auch im vorliegenden Strafverfahren noch eine Befragung mit ihm statt (pag. 153 ff.). In seinen Aussagen sprach er offen über die systematischen betrügerischen Handlungen und legte ausführlich und detailliert dar, wie der Ablauf funktionierte und er arbeitsteilig mit H.________ und I.________ im Hintergrund die Dokumente fälschte und die Kreditanträge falsch ausfüllte. Die Dossiers der Kreditnehmer seien von Vermittlern – unter anderem 12 F.________ – gekommen; er selbst habe keinen direkten Kontakt zu den Kredit- nehmern gehabt (pag. 154, Z. 49 ff.; pag. 155, Z. 54, Z. 79 ff.). Er gehe davon aus, dass die Vermittler nicht allen Kunden die Wahrheit gesagt hätten und daher nicht alle Kreditnehmer gewusst hätten, dass Dokumente gefälscht würden (pag. 156, Z. 124 ff.). Nachdem der Kreditantrag ausgefüllt worden sei, sei dem Vermittler nur das eine Blatt gegeben worden, welches der Kunde habe unterschreiben müssen, damit der Kunde nicht habe sehen können, welche (falschen) Angaben auf dem Antrag gemacht worden seien. Die unterschriebene Seite sei dann über den Ver- mittler an sie zurückgebracht worden und man habe das Dossier komplettiert und auf die Post gebracht (pag. 158, Z. 195 ff.). Danach habe der Kunde Post von der Bank erhalten und die unterschriebenen Unterlagen seien über den Vermittler und H.________ wiederum an die Bank gesendet worden (pag. 159, Z. 204 ff.). Ge- stützt auf diese kohärente, plausible und glaubhafte Darstellung der Abläufe ist vor- liegend davon auszugehen, dass die Beschuldigte die gefälschten Schriftstücke (Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen, Bankauszüge) selber nie zu Ge- sicht bekam, und sie auch die falschen Angaben auf den ersten beiden Seiten des Kreditantrages (pag. 269 f.) nicht zur Kenntnis nehmen konnte, weil ihr nur dessen letzte Seite (pag. 271) zur Unterschrift vorgelegt wurde. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte auf andere Weise davon Kenntnis erlangte, dass (und welche) Dokumente gefälscht und sodann mit dem Kreditantrag an die Bank weitergeleitet werden würden. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vermittler, F.________, die Beschuldigte darüber informierte. Er erhielt von den Kunden eine Provision bei erfolgreicher Kreditge- währung (vgl. pag. 179, Z. 167 f.; pag. 159, Z. 223) und hatte damit auch ein per- sönliches finanzielles Interesse daran, dass die kriminellen Machenschaften im Hintergrund den Kunden möglichst verborgen blieben. In den Einvernahmen im gegen ihn geführten Strafverfahren machte er sogar (freilich erfolglos) geltend, selbst nichts von Urkundenfälschung und Betrug gewusst zu haben (vgl. pag. 164, Antwort auf Frage 23). Er wurde nach Abschluss des gegen ihn geführten Strafver- fahrens (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. November 2014, pag. 379 ff.; vgl. pag. 179, Z. 135 f.) im vorliegenden Verfahren als Auskunftsper- son befragt (pag. 175 ff.). Auch wenn er teilweise immer noch bemüht war, seine eigene Rolle im Verhältnis zu den Fälschern zu relativieren (vgl. pag. 176, Z. 35 ff.; pag. 179, Z. 150 ff.; pag. 181, Z. 223 ff.), erscheinen seine Aussagen zu den Kon- takten zu D.________ und der Beschuldigten glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch sein Verhalten, dass er der Vorladung der Vorinstanz un- entschuldigt nicht Folge leistete (vgl. pag. 853), nicht geeignet, diese Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft generell in Zweifel zu ziehen. Er gab an, D.________ und die Beschuldigte seien zusammen zu ihm ins Büro in O.________ (Ortschaft) gekommen und er habe einen Betreibungsregisterauszug und einen Ausweis der Beschuldigten erhalten (pag. 176, Z. 43 ff. und Z. 53). Ob auch die Beschuldigte, wie zunächst noch angegeben, zur Kreditbeantragung vor Ort war oder aus einem anderen Anlass, konnte er nicht mehr genau sagen, was er auch anlässlich der späteren Konfrontationseinvernahme in Gegenwart der Beschuldig- ten bestätigte (pag. 176, Z. 54 f.; pag. 184, Z. 5 ff.). Während er also in diesem Zu- sammenhang Erinnerungslücken eingestand, war er sich offenbar ob des Details 13 sehr sicher, dass ihn die Beschuldigte etwa zwei bis drei Wochen nachdem der An- trag unterschrieben worden war, telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt habe, sie wolle den Kredit nicht mehr (pag. 177, Z. 71 f.; pag. 176, Z. 39 f.). Er schien des- wegen auch davon ausgegangen zu sein, dass die Beschuldigte den Kredit gar nicht bezogen hatte und zeigte sich sichtlich erstaunt darüber, dass ihr das Geld dann doch ausbezahlt wurde (pag. 182, Z. 252 ff.); dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Auszahlung Einfluss auf seine Provision gehabt haben dürfte. Der Telefonanruf ist ihm wohl auch deswegen besonders in Erinnerung geblieben, weil sonst – wie er differenziert und für die Beschuldigte entlastend angab – D.________ die treibende Kraft bei der Kreditaufnahme war und der Kontakt grundsätzlich auch über diesen erfolgte (pag. 176, Z. 53; pag. 177, Z. 65; pag. 178, Z. 115 f.). Damit steht fest, dass auch die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Kredit in Kontakt mit dem Vermittler F.________ stand. Ob sie aber persönlich da- bei war, als der Vermittler beauftragt wurde, einen Kredit erhältlich zu machen und ihm ein Betreibungsregisterauszug sowie die beglaubigte Ausweiskopie überreicht wurde, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal D.________ in dieser Sache feder- führend und zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterschrift der Beschuldigten erfor- derlich war. Zwar musste die Beschuldigte grundsätzlich damit rechnen, mit korrek- ten Angaben keinen Kredit erhalten zu können. Es kann aber nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie wusste oder auch nur ernst- haft damit rechnen musste, dass diese Dokumente gefälscht und sodann mit dem Kreditantrag an die Bank weitergereicht werden würden. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten nicht erwiesen ist, dass es die Be- schuldigte war, welche den Betreibungsregisterauszug dem Vermittler übergab, kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betreibungsregisterauszug als eigentliche Fälschungsvorlage diente bzw. eine Fälschung ohne die in der Vorlage enthaltenen Informationen nicht möglich gewesen wäre. Auf dem Auszug sind mit Name und der Anschrift nur Angaben über die Beschuldigte enthalten, die den Fälschern ohnehin bekannt wa- ren. Entsprechend dürften sie ohne Weiteres imstande gewesen sein, basierend auf anderen, zweifellos vorhandenen Vorlagen einen blanken Betreibungsregister- auszug für die Beschuldigte zu erstellen, so wie sie es auch bei den gefälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszügen gehandhabt haben (vgl. pag. 57, Z. 1'324). Der Grund, weshalb vorliegend ein Betreibungsregisterauszug verlangt wurde, lag denn auch kaum darin, so zu einer Fälschungsvorlage zu gelangen. Vielmehr hat man sich wohl erhofft, dass der Auszug bei der Beschuldigten – anders als bei D.________, auf den zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen registriert waren (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 6. Juni 2013 in den beigezogenen Scheidungsakten CIV ________: 54 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 140'493.10) – leer sei und sich eine Fälschung erübrigen würde. So war nämlich das Vorgehen auch bezüglich der echtheitsbestätigten Ausweiskopie, wie aus den anschaulichen Schilderungen von G.________ geschlossen werden kann. Die Ausweiskopie diente der Bank dazu, mittels Eingabe von Name und Geburtsdatum zu überprüfen, ob die Person in der Datenbank der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) verzeichnet ist. F.________ habe die Möglichkeit gehabt, direkte ZEK-Abfragen zu machen und 14 wenn jemand darin verzeichnet gewesen sei, habe das Geburtsdatum in der Aus- weiskopie gefälscht werden müssen (pag. 129, Antwort auf Frage 13). Eine solche Fälschung war bei der Beschuldigten aber nicht nötig, weil auf sie in der ZEK- Datenbank keine Einträge verzeichnet waren (vgl. pag. 272). 9.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht folglich in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. 7 oben) von folgendem Beweisergebnis aus: Treibende Kraft bei der Aufnahme des Kredites war D.________, der der Beschul- digten die Unterlagen jeweils zur Unterschrift vorlegte und über den die meisten und vor allem die ersten Kontakte zum Kreditvermittler liefen. Bei der Unterzeich- nung war der Beschuldigten bewusst, dass es dabei um einen Kredit bei einer Bank ging, auch wenn sie den Inhalt der Schriftstücke weder näher studierte noch im Detail verstand. Beim Online-Privatkreditantrag wurde ihr zudem nur die letzte Seite zur Unterschrift vorgelegt; die falschen Angaben auf den ersten beiden Seiten des Antrags waren ihr nicht bekannt. Auch die gefälschten Schriftstücke (Betrei- bungsregisterauszug, Lohnabrechnungen, Bankauszüge) bekam sie nicht zu Ge- sicht und wurden direkt von den Fälschern an die Privatklägerin übermittelt. Der Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass sie von diesen Fälschungen und deren Einreichung im Zusammenhang mit dem Kreditantrag wusste oder auch nur ernsthaft damit rechnen musste. III. Rechtliche Würdigung 10. Urkundenfälschung Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Ur- kundenfälschung nach Art. 251 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; pag. 1'007 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie zur Mittäter- schaft (pag. 1'010, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen wer- den. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Betreibungsregisterauszug und – soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn, d.h. das Herstellen einer unechten Urkunde, zur Diskussion steht – die Lohnabrechnungen Urkunden dar- stellen. Ersteres ist ein amtliches Dokument, das bestimmt und geeignet ist, zu be- weisen, ob über die fragliche Person Betreibungen und/oder Verlustscheine beste- hen. Auch Lohnabrechnungen sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1 f.). Ob dies vorliegend auch für die Kontoauszüge gilt, was grundsätzlich nahe läge (vgl. dazu das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 355+356 vom 30. Juni 2017 E. IV.16, wo die Urkundenqualität bejaht wurde, weil Kontoaus- züge bestimmt und geeignet seien, eine Bankbeziehung und die darin aufgeführten Transaktionen zu belegen) kann aber offen bleiben. Die Dokumente (Betreibungsregisterauszug, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge) wurden vorliegend unstrittig gefälscht, d.h. es wurden unechte (und überdies un- 15 wahre) Urkunden erstellt und diese dann auch zur Täuschung zusammen mit dem Kreditantrag der Bank eingereicht. Nur erfolgten diese Tathandlungen nicht durch die Beschuldigte, sondern allesamt durch Dritte. Der Beschuldigten selber konnte indes nicht einmal nachgewiesen werden, von diesen Fälschungen und deren Ein- reichung gewusst oder auch nur ernsthaft damit gerechnet zu haben. Sowohl in Bezug auf die Urkundenfälschung als auch bezüglich des Gebrauchs einer fal- schen Urkunde liegt auch kein wesentlicher Tatbeitrag ihrerseits vor. Insgesamt fehlt es damit am für die mittäterschaftliche Tatbegehung erforderlichen vorsätzli- chen und massgeblichen Zusammenwirken mit den anderen Tätern, welches die Beschuldigte als Hauptbeteiligte erscheinen lassen würde. Daran vermag auch der Umstand, dass sie sich grundsätzlich bewusst sein musste, mit korrekten Angaben kaum einen Kredit erhalten zu können, nichts zu ändern (vgl. auch Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 17 49 vom 5. Januar 2018 E. 11). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den inhalt- lich unwahren Angaben im Online-Privatkreditantrag und im Berechnungsblatt Kre- ditfähigkeitsprüfung um einfache schriftliche Lügen handelt, weshalb diesbezüglich schon deshalb keine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinne vorliegen kann (vgl. zur für die Falschbeurkundung erforderlichen qualifizierten schriftlichen Lüge BGE 142 IV 119 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich ist die Beschuldigte von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freizu- sprechen. 11. Betrug Auch hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1'012 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zum Tatbestandsele- ment der Arglist ist ergänzend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzu- weisen, wonach eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkun- den vertraut werden darf. In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen des höheren Vertrau- ens, das Urkunden entgegengebracht wird, in den Hintergrund. Anders kann es sich aber etwa verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthaf- te Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 sowie die zuletzt ergangenen Urteile 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 2.2.2, 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3 und 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.5.2, je mit Hinweisen). Die Privatklägerin wurde durch den mit gefälschten Beilagen versehenen Online- Privatkreditantrag über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschul- digten getäuscht. Durch diesen Irrtum gewährte sie der Beschuldigten einen Kredit von CHF 40'000.00 und zahlte den Betrag in bar aus, was beides bei Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten (Sozialhilfeabhängigkeit, Verlustscheine, drei Kinder, verheiratet mit verschuldetem Ehemann) niemals er- folgt wäre. Dadurch trat bei der Privatklägerin ein Vermögensschaden ein, zumal 16 die Beschuldigte im Zeitpunkt der Kreditgewährung keine Gewähr für eine ver- tragsgemässe Rückzahlung des Kredits geboten hatte und die Kreditforderung letztlich nicht komplett zurückbezahlt wurde. Der Privatklägerin wurde ein Verlust- schein in der Höhe von CHF 37'491.30 ausgestellt. Die Beschuldigte hatte vorliegend allerdings nichts mit der Einreichung der ge- fälschten Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und des gefälschten Betreibungsre- gisterauszugs zu tun, sie wusste über die Existenz dieser Fälschungen nicht Be- scheid, bzw. lässt sich solches nicht rechtsgenüglich nachweisen. Folglich kann ihr der bei der Privatklägerin durch die gefälschten Dokumente eingetretene Irrtum nicht angelastet werden. Alleine durch die einfachen schriftlichen Lügen im Online- Privatkreditantrag wurde die Privatklägerin nicht getäuscht bzw. die Täuschung ist nicht als arglistig zu qualifizieren. Es fehlt damit an einer arglistigen Täuschung und am entsprechenden Vorsatz, weshalb der Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte ist folglich auch von der Anschuldigung des Betrugs freizusprechen. IV. Zivilpunkt 12. 12.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Be- weismittel kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). Ist der Sachverhalt nicht spruchreif oder hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO). 12.2 Die C.________ AG (Bank) konstituierte sich in ihrer Strafanzeige vom 29. Oktober 2012 als Privat- und damit auch als Zivilklägerin (pag. 10). Mit Schreiben vom 10. November 2016 bezifferte sie die Zivilforderung auf CHF 37'721.80 (pag. 730). Die Beschuldigte beantragte erst- und oberinstanzlich, die Zivilklage abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Gerichts- und Partei- kosten (pag. 840 und pag. 1'035). Die Verteidigung begründet die beantragte Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Privatklägerschaft aufgrund des Verlustscheins vom 22. April 2013 über CHF 37'491.30 kein Rechtsschutzinteresse daran habe, dass die Beschuldigte «erneut zur Bezahlung dieses Betrags verurteilt» werde, weil sie sonst zweimal den gleichen Schaden zu ersetzen hätte (pag. 1'078). Mit dieser Argumentation ver- kennt die Verteidigung, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, aus wel- chem dann der Verlustschein (gemäss Art. 112 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 SchKG) resultierte, nicht über den materiellen Bestand der Forde- 17 rung befunden wurde; vorliegend mangels Rechtsvorschlag (vgl. pag. 281) nicht einmal vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens. Im Übrigen be- rechtigt ein Verlustschein anders als ein gerichtlicher Entscheid auch nicht zur defi- nitiven, sondern lediglich zur provisorischen Rechtsöffnung (vgl. Art. 149 Abs. 2 i.V.m. Art. 82, Art. 80 Abs. 1 SchKG). 12.3 Der ausservertragliche Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) setzt namentlich die Widerrechtlichkeit der Schadenszufü- gung voraus. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (pag. 1'024, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), liegt dies bei einer reinen Vermögensschädi- gung – d.h. ohne Verletzung eines absoluten Rechts der geschädigten Person – dann vor, wenn diese durch einen Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wurde. Aufgrund des vorliegenden Freispruchs kann ein solcher Verstoss nicht in der Verletzung entsprechender strafrechtlicher Bestimmungen liegen. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Zivilklage abzuweisen wäre. Denk- bar wäre insbesondere, dass ein Anspruch auf vertraglicher oder – etwa bei Ver- tragsaufhebung aufgrund eines Willensmangels – auf bereicherungsrechtlicher Grundlage besteht. Ob solche Ansprüche, deren Grundlage nicht in einer wider- rechtlichen Handlung liegt, überhaupt unter Art. 122 Abs. 1 StPO fallen und damit adhäsionsfähig sind, ist in der Lehre umstritten (verneinend etwa DOLGE, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 122 StPO; a.M. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 122 StPO). Die Frage kann vorliegend offen ge- lassen werden. Die entsprechenden privatrechtlichen Haftungsgrundlagen werden nämlich in tatsächlicher Hinsicht weder von der Privatklägerin dargelegt noch sind sie durch das Strafverfahren offenkundig. So ist etwa auch bei Annahme eines ab- geschlossenen Konsumkreditvertrags (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 OR) unklar, ob und durch welche Handlungen die Privatklägerin daran festgehalten, diesen womöglich auf- grund einer Täuschung aufgehoben, nachträglich (etwa gestützt auf Art. 18 Abs. 1 KKG) widerrufen oder gekündigt haben will. Auch die Zusammensetzung des Schadens in der zuletzt geltend gemachten Höhe von CHF 37'721.80 ist mit der blossen Einreichung eines Postenauszugs nicht substantiiert begründet. Insofern erweist sich die Zivilklage nicht als hinreichend begründet und ist daher in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 12.4 Durch die Behandlung der Zivilklage ist nur wenig Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzich- tet wird. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss 18 Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt ein Freispruch, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die (anteilsmässigen, das Verfahren gegen die Beschuldigte be- treffenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung, auf CHF 3'910.00 festgesetzt (bestehend aus Gebühren der Unter- suchung von CHF 2'500.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'400.00 sowie Aus- lagen von CHF 10.00; pag. 864). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zulasten des Kantons Bern. 14. Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht ge- stellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel ein- gelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und da- durch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Die Beschuldigte obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren. Auch die Privatklägerin stellte oberinstanz- lich keine formellen Anträge. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 sind folglich durch den Kanton Bern zu tragen. 15. Amtliche Entschädigung 15.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Kosten- und Honorar- note vom 31. Januar 2017 (pag. 845 ff.) auf CHF 7'973.65 festgesetzt (34 Stunden zu CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 583.00 und Mehrwertsteuer). Mit der unangefochten gebliebenen Honorarfestsetzung hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten, weshalb die Kammer daran gebunden ist (vgl. E. 5 oben). Die Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens aber keiner ge- setzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Als Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) verbleiben die erst- instanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung beim Kanton Bern (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). 15.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). 19 Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- und Honorarnote vom 10. April 2018 (pag. 1'087 f.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'549.70 geltend (10,25 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 314.35 und Mehrwertsteuer). Die Kammer hält den geltend gemachten Auf- wand für geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemes- sen, sodass die Entschädigung wie beantragt festgesetzt wird (vgl. Tabelle in Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs). Die Beschuldigte obsiegt, weshalb sie keiner Rück- oder Nachzahlungspflicht un- terliegt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung sind, wie bereits ausgeführt, Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO) und durch den Kanton Bern zu tragen. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 StPO wurde von der Beschuldig- ten weder beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ersichtlich. 20 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. des Betrugs, angeblich begangen ca. Januar 2012 in Biel oder anderswo, z.N. der C.________ AG (Deliktsbetrag CHF 40'000.00); 2. der Urkundenfälschung, angeblich begangen ca. Januar 2012 in Biel und anderswo; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'910.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (beides ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt ausmachend CHF 5'910.00, an den Kanton Bern. II. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 583.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'383.00 CHF 590.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'973.65 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.25 200.00 CHF 850.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 263.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'113.40 CHF 89.05 CHF 1'202.45 21 Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.95 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'250.95 CHF 96.30 CHF 1'347.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'549.70 IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. P.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 22. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 22