428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 18. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet. 13 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: