Obwohl die Kammer entgegen der Vorinstanz nicht von Eventualvorsatz, sondern von fahrlässiger Tatbegehung ausgeht, ist keine niedrigere Busse auszusprechen, ansonsten kaum mehr eine spezialpräventive Wirkung erzielt würde. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse nach Art. 106 Abs. 2 StGB wird praxisgemäss auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten