Er hat nach dem Unfall selbst die Polizei gerufen und sich im Strafverfahren stets korrekt und kooperativ verhalten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. Mit Blick auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS) vom 1. Juli 2017, welche für eine Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vorsehen (vgl. S. 21), erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00 angemessen.