12 Aufmerksamkeit – wie offenkundig alle anderen Fahrzeuglenker, die in jener Nacht diese Stelle passierten – ohne weiteres den Gegebenheiten anpassen können. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: Der Beschuldigte hat einen einwandfreien automobilistischen Leumund (pag. 146) und ist nicht vorbestraft (pag. 148). Er hat nach dem Unfall selbst die Polizei gerufen und sich im Strafverfahren stets korrekt und kooperativ verhalten.