Im Tatzeitpunkt – um 02:35 Uhr in der Früh an einem Mittwoch – gab es zudem nur schwachen Verkehr, sodass kaum jemand anderes gefährdet wurde. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung wiegt gerade noch leicht. Das Fahrzeug des Beschuldigten wies nach den tatsächlichen Feststellungen keine zu hohe Kurvengeschwindigkeit auf. Der Beschuldigte war nicht generell zu schnell unterwegs. Vielmehr hat er «bloss» sorglos zu früh bzw. zu stark auf einer Strecke beschleunigt, die grundsätzlich dafür gedacht ist. Die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist daher als gering zu bezeichnen.