16. Konkrete Strafzumessung Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise einen Selbstunfall verursachte, welcher zwar zu einem Totalschaden des Fahrzeugs und zur Beschädigung von vier Leitplankenelementen führte, bei welchem jedoch glücklicherweise niemand, weder er noch seine Mitfahrerinnen oder weitere Verkehrsteilnehmer, verletzt wurden. Im Tatzeitpunkt – um 02:35 Uhr in der Früh an einem Mittwoch – gab es zudem nur schwachen Verkehr, sodass kaum jemand anderes gefährdet wurde.