Er handelte demnach (unbewusst) fahrlässig. Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1. und 2 ihrer Erwägungen, S. 10 f. der Urteilsbegründung, pag. 124 f.).