Da allerdings beweismässig nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Sand tatsächlich sah, kann auch nicht geschlossen werden, er habe im Wissen um die verschmutzte Fahrbahn willentlich in einer Art und Weise beschleunigt, bei welcher er habe in Kauf nehmen müssen, dass die Beschleunigung möglicherweise zu früh bzw. zu stark war (und zu einem Schleudern mit allfälliger Unfallfolge führen würde). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer daher den Eventualvorsatz nicht als gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefahr sorgfaltswidrig gar nicht erst erkannte. Er handelte demnach (unbewusst) fahrlässig.