Es sei diesbezüglich nochmals darauf hingewiesen, dass es in der fraglichen Nacht zu keinen weiteren Unfällen auf der fraglichen Autobahneinfahrt kam. Da allerdings beweismässig nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Sand tatsächlich sah, kann auch nicht geschlossen werden, er habe im Wissen um die verschmutzte Fahrbahn willentlich in einer Art und Weise beschleunigt, bei welcher er habe in Kauf nehmen müssen, dass die Beschleunigung möglicherweise zu früh bzw. zu stark war (und zu einem Schleudern mit allfälliger Unfallfolge führen würde).