Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Vorsicht nicht nur vorhersehen können, dass sich Sand auf der Fahrbahn befand, sondern auch, dass seine Art zu beschleunigen diesen Strassenverhältnissen nicht angepasst war. Dies umso mehr als er wissen musste, dass sein älteres, nicht mit entsprechenden Assistenzsystemen ausgestattetes Fahrzeug aufgrund des Heckantriebs bei verschmutzter Fahrbahn zum Ausbrechen neigte. Wäre der Beschuldigte den Umständen entsprechend vorsichtig gefahren, hätte er die teilweise weggeschliffenen Markierungen und infolgedessen den auf der Fahr-