Aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse wäre er ebenso zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Vorsicht nicht nur vorhersehen können, dass sich Sand auf der Fahrbahn befand, sondern auch, dass seine Art zu beschleunigen diesen Strassenverhältnissen nicht angepasst war.