32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV ergebende Sorgfaltspflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse verletzt. Aus der Strassenführung bzw. der sich in der Kurve befindlichen Kuppe, kann der Beschuldigte im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht nichts für sich ableiten. Selbst wenn die Scheinwerfer des Fahrzeuges die Strasse im entscheidenden Moment nicht beleuchtet hätten, müsste sich der Beschuldigte den Vorwurf gefallen lassen, die Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu haben. Aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse wäre er ebenso zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen.