Dies wiederum hätte den Beschuldigten nochmals vorsichtiger machen müssen, so dass er den sich in seinem Scheinwerferlicht doch einigermassen von der Fahrbahn abhebenden Sand hätte erkennen und vorsichtiger hätte beschleunigen können. Dies umso mehr, als er sich auf die Fahrbahn konzentrieren konnte, nachdem es nach dem Einbiegen auf die Autobahnauffahrt momentan keine weiteren Gefahrenquellen gab, welche seine Aufmerksamkeit erfordert hätten. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte die sich aus Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m.