Bereits diese Umstände verpflichteten den Beschuldigten zu besonderer Aufmerksamkeit. Zudem war der Beschuldigte mit der Strecke vertraut, weshalb gerade ihm hätte auffallen können, dass ein Teil der Bodenmarkierungen fehlte. Seine Scheinwerfer leuchteten die Fahrbahn jedenfalls genügend aus, um – anhand der teilweise fehlenden Reflektion – erkennen zu können, dass diese Markierungen teilweise nicht mehr vorhanden waren.