14. Subsumtion Gemäss dem erstellten Sachverhalt befand sich der Beschuldigte im Baustellenbereich und er hätte wissen können, dass im fraglichen Bereich gebaut wurde. Rund 200 m vor der Unfallstelle stand denn auch das Signal «Baustelle». Das unmittelbar bei der Kurve angebrachte Signal war zwar inaktiv, doch hatte es rot-weiss gestreifte Baken am Strassenrand, welche ebenfalls darauf hindeuteten, dass der Beschuldigte sich auch dort noch in einem Bereich befand, wo Arbeiten ausgeführt worden waren bzw. wurden. Bereits diese Umstände verpflichteten den Beschuldigten zu besonderer Aufmerksamkeit.