Bezüglich der Anpassung an die Strassenverhältnisse hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Ausschluss der Halterhaftung (Art. 58 Abs. 1 SVG) zufolge angeblich grobem Verschulden der staatlichen Strassenbauorgane festgehalten, jeder Motorfahrzeugführer habe mit Mängeln des Strassenbelages zu rechnen (BGE 90 IV 265, 270). Dies wird kritisiert (GIGER,