Die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG über die Anpassung der Geschwindigkeit bildet eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Beherrschen des Fahrzeugs. Art. 32 Abs. 1 SVG verlangt nicht bloss das Anpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, sondern generell „an die Umstände“, so insbesondere auch an die Sichtverhältnisse und den Strassenzustand (OFK SVG-GIGER, Art. 32 N 14 ff.).