32 Abs. 1 SVG einschlägig. Demnach ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Sichtverhältnissen. Konkretisiert wird Art. 32 Abs. 1 SVG in Art. 4 VRV. Abs. 1 dieser Bestimmung statuiert, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strasse anhalten kann. Art. 4 Abs. 2 VRV hält sodann fest, dass der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist.