13. Rechtliche Grundlagen Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 1 SVG sowie auf die einschlägigen Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) kann vorliegend verwiesen werden (Ziff. III.1. und 2 ihrer Erwägungen, S. 9 der Urteilsbegründung, pag. 123): Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Vorliegend ist die Verkehrsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG einschlägig.