9 cher Hinsicht den an diesem Abend an jener Stelle herrschenden Strassenverhältnissen offenkundig nicht angepasst war. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten will, dass mit einer gleich starken Beschleunigung möglicherweise auch auf einem weiter vorne gelegenen, ebenfalls sandigen Streckenabschnitt ins Schleudern gekommen wäre. Bei unverändert verschmutzter Fahrbahn wäre auch das spätere, dortige Beschleunigen als «zu früh bzw. zu stark» zu bezeichnen. III. Rechtliche Würdigung