Auch der an seinem Fahrzeug entstandene Totalschaden spricht für eine relativ hohe Aufprallgeschwindigkeit und damit für eine relativ starke vorangehende Beschleunigung des Fahrzeugs, nachdem der Beschuldigte im 2. Gang durch die Kurve gefahren war. Falls er das «ganz normale» Beschleunigen sodann in dem Sinne verstanden haben will, dass er «wie auch sonst immer» beschleunigt habe, ändert dies nichts daran, dass die Beschleunigung in tatsächli-